Nebenkosten-Prüfer
Betriebskostenabrechnung Zeile für Zeile prüfen: Kostenarten nach § 2 BetrKV erfassen, nicht umlagefähige Posten erkennen, Wohnungsanteil eintragen — Nachzahlung oder Guthaben direkt berechnet, als PDF belegbar.
Abrechnung prüfen
Alle Beträge in EUR pro Abrechnungsjahr. Ergebnis wird automatisch berechnet.
Kostenarten laut § 2 BetrKV
| Kostenart | Betrag (EUR/Jahr) |
|---|---|
| Zwischensumme umlagefähig | 0,00 € |
Nicht umlagefähige Kosten
Nur ausfüllen, falls die Abrechnung solche Posten enthält — sie dürfen nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umgelegt werden und fließen nicht in die Summe ein.
| Kostenart | Betrag (EUR/Jahr) |
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Achtung: nicht umlagefähig |
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Achtung: nicht umlagefähig |
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Achtung: nicht umlagefähig |
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Achtung: nicht umlagefähig |
Verteilerschlüssel & Vorauszahlung
Abrechnungsfristen (§ 556 Abs. 3 BGB)
Über dieses Werkzeug
Der Nebenkosten-Prüfer orientiert sich am abschließenden Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV und der ständigen Rechtsprechung zu nicht umlagefähigen Kosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV) — u. a. Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Kontoführungskosten sowie Leerstandsanteile dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Der Verteilerschlüssel wird vereinfacht als direkter Prozentsatz der Wohnung erfasst und deckt damit Wohnflächen-, Personen- und Verbrauchsschlüssel gleichermaßen ab. Alle Eingaben bleiben ausschließlich lokal in Ihrem Browser (localStorage) und werden nicht übertragen.
Häufige Fragen
Welche Kosten dürfen in einer Nebenkostenabrechnung umgelegt werden?
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgezählten Betriebskosten, u. a. Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung/Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach-/Haftpflichtversicherung, Hauswart sowie Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss.
Welche Kosten sind nicht umlagefähig?
Nach § 1 Abs. 2 BetrKV und ständiger Rechtsprechung dürfen Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Reparaturen), Kontoführungs-/ Bankgebühren sowie der auf Leerstand entfallende Kostenanteil nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung zustellen?
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter zugehen. Geht sie später zu, ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen — ein Guthabenanspruch des Mieters bleibt davon unberührt.
Wie lang darf ein Abrechnungszeitraum sein?
Der Abrechnungszeitraum darf höchstens 12 Monate umfassen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine längere Abrechnungsperiode ist unzulässig, auch wenn sie sich nicht mit dem Kalenderjahr deckt.